Dropshipping: 5 Punkte, an die Händler denken müssen (von Yvonne Bachmann | Händlerbund)
Ein großes Sortiment ist die Basis eines jeden guten Online-Shops, denn das muss den Kunden überzeugen. Ab einer gewissen Sortimentstiefe kann man jedoch an seine Grenzen stoßen. Dann kann der Großhändler als Partner für das Sortiment und die Logistik ins Boot geholt werden. Dropshipping ist das Zauberwort. Schließlich bietet es gerade Neueinsteigern im E-Commerce viele Vorteile.
Was ist Dropshipping?
Beim Dropshipping kauft der Händler die Ware nicht klassisch beim Großhändler oder Hersteller ein und lagert und versendet diese selber.
Beim Dropshipping greift man direkt auf den Lagerbestand des Lieferanten zu. Wenn eine Bestellung eingeht, wird die Ware jedoch (vom Kunden meist unbemerkt) vom Lieferanten direkt versendet.
So kann das Sortiment erweitert werden, ohne für diese Produkte in Vorleistung gehen zu müssen.
Rechtstexte und Informationspflichten
Wie bereits erwähnt, ist es für den Kunden meist überhaupt nicht ersichtlich, dass seine Ware von einem Dritten versendet wird.
Höchstens der genaue Blick auf das Absenderlabel gibt Aufschluss. Tatsächlich hat der Händler hier auch keine Veranlassung oder Pflicht, das Dropshipping gegenüber seinen Käufern groß publik zu machen.
Eine Pflicht, den Kunden darüber zu informieren gibt es nicht und auch in den Rechtstexten findet sich keinerlei Informationspflicht. Insoweit haben Händler beim Dropshipping keinen Individualisierungsbedarf.
Datenschutz
Nun ist der Datenschutz ja spätestens mit der DSGVO in aller Munde. Der eine oder andere wird daher sicher bemerkt haben, dass im Falle von Dropshipping zumindest einmal Kundendaten an den Versender weitergegeben werden. Kann das ohne Zustimmung des Kunden gehen oder benötigt man hier tatsächlich das Go?
Ohne Einwilligung ist die Datenweitergabe an den Dropshipper trotzdem zulässig, wenn sie für die Erfüllung eines Vertrages erforderlich ist. Natürlich benötigt der Versender die Angabe der Adresse, um die Sendung auch zustellen zu können. Insoweit ist die Übermittlung gerade zur Vertragserfüllung notwendig. Das soll sich selbstredend auf die für die Abwicklung der Bestellung notwendigen Daten beschränken.
Verpackungsgesetz
Für viele Online-Händler ist das Verpackungsgesetz mittlerweile fast schon ein alter Hut. Es verpflichtet die Inverkehrbringer von Verpackungen nicht nur, sich über ein duales System an den Entsorgungskosten des aufkommenden Abfalls zu beteiligen, sondern sieht auch die Pflicht vor, sich bei der Stiftung Zentralen Stelle Verpackungsregister für LUCID zu registrieren.
Inverkehrbringer und damit lizenzierungs- und registrierungspflichtig ist beim Dropshipping der jeweilige Dropshipper. Das gilt unter der Prämisse, dass auf der Verpackung nur der beauftragte Dienstleister bzw. Online-Händler und Dienstleister gleichzeitig auftauchen.
Ausnahme: Ist auf der Versandverpackung nur der Online-Händler erkennbar, nicht aber der genutzte Versender, rückt der Online-Händler in die Pflicht.
Haftungsfragen
Natürlich hat jede Medaille zwei Seiten. Neben den meist geringeren Margen als beim direkten Einkauf und Verkauf bietet auch der eigentliche Vorteil, die ausgelagerte Logistik, noch Stolpersteine, die gut überlegt sein müssen.
Beispielsweise lassen sich die Versandkosten schwerer kalkulieren und nur bedingt auf den Endkunden umlegen. Dieser muss aber in jedem Fall vor Abgabe eine fixe Summe genannt werden. Aber auch die nicht vorhandene Kontrollierbarkeit der Warenbestände und die damit einhergehende unsichere Liefersituation können problematisch sein.
So ist ein gutes Vertrauensverhältnis mit dem Hersteller oder Lieferanten notwendig, denn für seine Fehler (z. B. Produktionsfehler, fehlende Produktzertifizierungen) stehen Händler ein. Auch muss der komplette Versandweg in vertrauensvolle Hände gelegt werden, von deren rechtzeitiger Lieferung die Händler abhängig sind.
Retourenmanagement
Natürlich kommt es immer wieder vor, dass Kunden mit der bestellten Ware unzufrieden sind oder sie aus anderen Gründen nicht behalten wollen. Der Kunde kennt den eigentlichen Lieferanten der Ware ja nicht und wird sich deshalb immer an den Händler wenden.
Das aktuelle Widerrufsrecht sieht ebenfalls vor, dass der Verbraucher seine Waren an die im Impressum angegebene Adresse (= Hauptsitz des Verkäufers) zurücksendet.
Jedoch können Online-Händler eine zusätzliche Adresse nennen, an die die Rücksendung alternativ erfolgen kann. Die Betonung muss hierbei jedoch auf „eine“ und „zusätzliche“ liegen. Die zusätzliche Rücksendemöglichkeit ist demnach unverbindlich und muss vom Kunden nicht genutzt werden.
Spätestens auf dem Rückweg können Händler sich nicht mehr auf ein Dropshipping stützen und müssen dies bei einem erhöhten Retourenaufkommen mit einkalkulieren.
Der Händlerbund hilft!
Wie man sieht, sind beim Dropshipping zahlreiche rechtliche Gebiete zu berücksichtigen. Das geht vom Vertrags- über das Widerrufs- bis hin zum Datenschutzrecht. Für Online-Händler ist dies eine schier unüberschaubare Fülle. Deshalb sollten sie sich in rechtlichen Fragen von Experten wie dem Händlerbund helfen lassen. Die Juristen sind ein treuer Ansprechpartner in allen rechtlichen Fragen zur Praxis. Wenn Sie sich als Leser unserer Seite jetzt für die umfangreichen Rechtsdienstleistungen des Händlerbundes entscheiden, erhalten Sie mit dem Rabattcode P956#2017 einen Nachlass von 3 Monaten auf das Mitgliedschaftspaket Ihrer Wahl.
Über die Autorin
Yvonne Bachmann ist seit 2013 als Volljuristin für den Händlerbund tätig. Dort berät sie Online-Händler in Rechtsfragen und berichtet auf dem Infoportal OnlinehändlerNews regelmäßig zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche bewegen.